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   BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81   

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BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81 (https://dejure.org/1981,6535)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1981 - 2 StR 104/81 (https://dejure.org/1981,6535)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 (https://dejure.org/1981,6535)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung bei der Bemessung einer Jugendstrafe - Missachtung des Erziehungsgrundsatzes bei der Verhängung einer Jugendsstrafe

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 250
  • StV 1981, 241
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Auf Jugendstrafe darf auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Auf Jugendstrafe darf auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80).
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Jedenfalls reicht die formelhafte Wendung, die Tat unterscheide sich nicht vom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle, hier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981 - 3 StR 505/80).
  • BGH, 13.01.1981 - 1 StR 582/80

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Auf Jugendstrafe darf auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80).
  • BGH, 13.01.1981 - 1 StR 763/80

    Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falles der räuberischen

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Jedenfalls reicht die formelhafte Wendung, die Tat unterscheide sich nicht vom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle, hier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981 - 3 StR 505/80).
  • BGH, 27.11.1980 - 2 StR 590/80

    Rechtsfehlerhaftigkeit einer Strafzumessungserwägung

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf umgekehrt jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten bewertet werden (vlg. BGH, Beschluß vom 27. November 1980 - 2 StR 590/80).
  • BGH, 21.01.1981 - 2 StR 775/80

    Zulässigkeit der Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung Anderer

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Bei ihrer Bemessung darf vor allen der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer nicht mitberücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80).
  • BGH, 28.01.1981 - 3 StR 505/80

    Voraussetzungen an die Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falles -

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81
    Jedenfalls reicht die formelhafte Wendung, die Tat unterscheide sich nicht vom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle, hier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981 - 3 StR 505/80).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    b) Der 2. Strafsenat hatte zunächst ebenfalls - tragend - entschieden, dass auf Jugendstrafe auch bei Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nur dann erkannt werden dürfe, wenn dies aus erzieherischen Gründen erforderlich sei (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81; vgl. auch Beschluss vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82, NStZ 1982, 332, wonach auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten und erst in zweiter Linie die Schwere der Schuld zu berücksichtigen sei).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81

    Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige

    Das verstößt gegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Grundsatz, bei Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe dürfe - über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus - der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer keine Rolle spielen (BGH JR 1954, 149; Urt. vom 26. April 1955 - 1 StR 94/55, bei Herlan GA 1955, 364; BGHSt 15, 224, 226 und 16, 261, 263; Urt. v. 15. November 1979 - 2 StR 445/78; Beschl. v. 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80; Beschl. v. 11. März 1981 - 2 StR 104/81); an diesem Grundsatz ist festzuhalten.

    Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus neuerer Zeit dahin verstanden werden könnten, der Erziehungszweck sei bei Prüfung der Rechtsfolge gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG das allein ausschlaggebende Kriterium und bestimme auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe (Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80; Beschl. v. 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80; Beschl. v. 11. März 1981 - 2 StR 104/81; Beschl. v. 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81), wird hieran nicht festgehalten.

  • BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Schwere Schuld - Erziehungsgedanke -

    Auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 und vom 14. Mai 1981- 1 StR 211/81).
  • BGH, 04.06.1981 - 4 StR 137/81

    Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie Untreue

    Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen kann, wenn sich der Täter, der sich zu bereichern sucht, in wirtschaftlicher Not befindet, daß aber das bloße Fehlen eines solchen Umstandes nicht umgekehrt einen Strafschärfungsgrund bildet (vgl. BGH DRiZ 1980, 352; BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1980 - 4 StR 21/80 -, vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 - und vom 30. April 1981 - 4 StR 213/81 - vgl. ferner Mösl DRiZ 1979, 165, 168 mit zahlreichen w.Nachw.).
  • BGH, 20.03.1984 - 1 StR 96/84

    Geistiger Entwicklungsrückstand - Intelligenz - Minderbegabung - Schwachsinn -

    Die formelhafte Wendung, es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die den Regelstrafrahmen für unangebracht erscheinen ließen, genügt nicht (BGH Beschluß vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81).
  • BGH, 04.06.1981 - 4 StR 248/81

    Umfang der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Rahmen der Bemessung einer

    Sie lassen besorgen, daß die Jugendkammer verkannt hat, daß auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die nur wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG), der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH Strafverteidiger 1981, 26; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 -, vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -, vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 - und vom 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81).
  • BGH, 27.05.1981 - 2 StR 204/81

    Anforderungen an die richterliche Prüfung eines Rücktritts vom versuchten

    Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird er bei der Strafzumessung den Vorrang des Erziehungsgedankens zu beachten haben (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81).
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